SBF Erfolgleister, Bahnhofstr. 17, 91126 Schwabach (Verleiher) überläßt seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Kunden (Entleiher). Dem Verleiher wurde Erlaubnis erteilt am 28.02.2008 gemäß Art. 1 § 1 AÜG durch die Regionaldirektion Bayern.
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge des Verleihers auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung. 2. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl vom Verleiher als auch vom Entleiher unterschrieben sind. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede.
1. Die Angebote des Verleihers erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung auf der Grundlage dieser Bedingungen. 2. Verträge bedürfen der Schriftform und werden für den Verleiher erst dann verbindlich, wenn eine vom Entleiher unterzeichnete Vertragsurkunde beim Verleiher vorliegt.
4. Rücktritt/Leistungsbefreiung
1. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere ein Arbeitskampf, gleich, ob im Betrieb des Entleihers oder beim Verleiher, hoheitliche Maßnahmen usw. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat. 2. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher hiervon umgehend zu unterrichten. Ist es trotz Bemühens des Verleihers nicht möglich, eine Ersatzkraft zu stellen, wird der Verleiher für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt. In dieser Zeit bestehen keine Schadensersatzansprüche.
5. Arbeitsverhältnis, Pflichten des Entleihers
Der Verleiher ist Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüber- Lassungsgesetz. Als Einsatzort ist der Ort der unterzeichneten Niederlassung der SBF – Erfolgleister vereinbart. Änderungen des Einsatzortes und des Tätigkeitsbereiches sind unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur Verrechnungssatzänderung. während des Arbeitseinsatzes untersteht der Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglichen vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. So hat der Entleiher sicherzustellen, daß am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitsgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche zu veranlassen. Soll der Leiharbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz zu unterweisen, einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren. Der Entleiher ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer- Schutz- vorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten wird dem Verleiher innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter vom Entleiher eingeräumt.
6. Arbeitsunfälle
Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort anzuzeigen und die Einzelheiten auch schriftlich mitzuteilen.
7. Verschwiegenheit
Alle Mitarbeiter von SBF – Erfolgleister haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Verleihers verpflichtet.
8. Zurückweisung
1. Ist der Entleiher mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zu frieden, so kann die Arbeitskraft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen. 2. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Wirkung für die nächste Schicht nur dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer personen – und/ oder verhaltens- bedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde. 3. Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde. 4. Die Zurückweisung muß jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher erfolgen unter Angabe der Gründe.
9. Austausch eines Leiharbeitnehmers
1. In den Fällen der Zurückweisung nach Ziff. 8 ist der Verleiher berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Verleiher aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte. 2. Der Verleiher ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Arbeitnehmer auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Entleihers zu berücksichtigen.
10. Vergütung
Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, gelten die genannten Preise freibleibend und ohne Zuschläge. Grundlage der Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Entleihers geltende regelmäßige tägliche/ wöchentliche Arbeitszeit. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind danach mit folgenden Zuschlägen zu vergüten (falls nicht anders vereinbart):
Zuschläge Mehrarbeit ab der 41. Wochenstunde 25% Samstagsarbeit 50% Sonn- und Feiertagsarbeit 100% Nachtarbeit (22.00 – 6.00 Uhr) 25%
Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagen wird jeweils nur der höhere Zuschlag verrechnet Der Verleiher ist berechtigt, die Preise nach beliebigem Ermessen zu erhöhen. Beabsichtigte Preiserhöhungen wird der Verleiher dem Entleiher anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Entleiher wirksam. Der Entleiher ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen. Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.
11. Zahlungen
Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage zu unterzeichnen. Nach Möglichkeit zum Ende jeder Kalenderwoche oder sofort bei Beendigung des Einsatzes. Rechnungen von SBF - Erfolgleister, die in der Regel wöchentlich erstellt werden, hat der Kunde zum angegeben Zahlungsziel ohne jeden Abzug zu begleichen. Treten nach Vertragsanschluß Umstände ein, die SBF – Erfolgleister zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (z.B. auch wegen Zahlungsrückstandes oder Verzuges, Scheck- oder Wechselprotestes) Anlaß geben oder werden SBF – Erfolgleister diese erst dann bekannt, so ist SBF – Erfolgleister berechtigt, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Kunden Barzahlung der Sicherheitsleistungen zu verlangen. Leistet der Kunde diesem Verlangen nicht Folge, so kann SBF – Erfolgleister vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die sofortige Vergütung der erbrachten Leistungen sowie den Einsatz sämtlicher Folgekosten verlangen.
12. Aufrechnung
Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurück- behaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
13. Abtretung
Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Verleiher an Dritte zu über- tragen.
14. Gewährleistung /Haftung
Der Verleiher haftet nicht für die Ausführungen der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Für eigenes Verschulden haftet der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeit- nehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsschluss, etc.). Der Verleiher haftet für eigenes Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
15. Kündigung
1. Soweit der Vertrag nicht befristet abgeschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von einer Woche zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden. 2. Macht der Verleiher in den Fällen der Ziff.8 nicht von seinem Recht des Austausches des Leiharbeitnehmers Gebrauch (Ziff. 9 Abs. 1), kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden. 3. Der Verleiher ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Entleiher im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögens- verhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 11 nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Verleihers auf Schadensersatz etc. 4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirk- sam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Eine nur dem Leih- arbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.
16. Vermittlungsgebühr
Die Vermittlungsgebühr wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss separat mitgeteilt.
17. Gerichtsstand
Soweit der Entleiher Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittel- bar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ergebenden Streitigkeiten auch im Wechsel, Scheck und Urkundenprozeß Nürnberg.
18. Teilunwirksamkeit
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Punkte erhalten. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtliche zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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